Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 09.10.2006 - Qs 28/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Nr. 4142 VV RVG
Einziehungsgebühr; Gegenstandswert; mehrere Täter; formlose Einziehung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Gegenstandswertes für die Berechnung der Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 Vergütungsverzeichnis (VV RVG) auf Grundlage des Verkaufswerts bzw. objektiven Verkehrswerts der Einziehungsgegenstände; Aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung; ...
- Burhoff online
Einziehungsgebühr; Gegenstandswert; mehrere Täter; formlose Einziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 33 Abs. 1, Abs. 2; RVG -VV Nr. 4142
Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung, Höhe des Gegenstandswerts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 09.10.2006 - Qs 28/06
- OLG Bamberg, 27.11.2006 - 1 Ws 705/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Bamberg, 25.02.2005 - Ws 136/05
Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Recht, Grundgebühr in Übergangsfällen
Auszug aus LG Aschaffenburg, 09.10.2006 - Qs 28/06
In Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg (vgl. Beschluss vom 25.02.2005, Ws 136/05 - AGS 2005, 399 - ; Beschluss vom 13.09.2005, Ws 675/05) geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass ein bereits vor Inkrafttreten des RVG tätiger Wahlverteidiger, dessen Mandat mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Inkrafttreten des RVG erloschen ist, für die Einarbeitung in den Rechtsfall, die vor Inkrafttreten des RVG erfolgte, nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO beanspruchen kann, da das RVG zum Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Verteidigers mit der Angelegenheit noch nicht in Kraft war.
- LG Göttingen, 22.10.2008 - 1 Qs 125/08
Aktenlage; Anhaltspunkte; Auslagen; Auslagenüberbürdung; Auslegung; …
a) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hält eine solche Auslegung für nicht zulässig, weil das Gesetz in § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen unterscheide und in Bezug auf beide Positionen eine ausdrückliche Entscheidung verlange ( vgl. nur beispielhaft aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2007 - I WS 413/06 - Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 8 Qs 1/05 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; 9. große Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 9 Qs 28/06 - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 464 Rn. 12 und § 467 Rn. 20 ).